Förderkontrolle
Die Fördernehmer sind verpflichtet die zweckgewidmete Verwendung der Fördermittel, sowohl zahlenmäßig als auch inhaltlich zu dokumentieren und am Anfang des Folgejahres an die BSG zu übermitteln. Auf Basis der übermittelten Dokumente werden alle abgerechneten Positionen/Belege auf mehrere Aspekte hin überprüft. Ziel der Kontrolle ist es, durch eine risikoorientierte Vorgehensweise ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise zu erhalten, sodass die widmungsgemäße Verwendung gem. § 23 Abs. 4 BSFG 2017 bestätigt werden kann.
Auf inhaltlicher Kontrollebene arbeitet die Abteilung Finanzen, Recht und Kontrolle in enger Zusammenarbeit mit den Fachabteilungen. Zur Sicherstellung der Korrektheit der übermittelten Verwendungsnachweise werden zufallsbasiert als auch bewusst, Belegsstichproben ausgewählt und überprüft. Die Prüfung der Belege erfolgt in den Räumlichkeiten der BSG (wenn der Fördernehmer diese per E‑Mail, Post oder persönlich übermittelt) oder direkt beim Fördernehmer. Zu jedem überprüften Beleg wird auch der vollständige Zahlungsfluss an den Letztempfänger kontrolliert. Zusätzlich zur Stichprobenprüfung werden vertiefte Prüfungen bis hin zu Vollprüfungen durchgeführt.
Dokumentiert werden die Prüfprozesse und die Prüfergebnisse in Prüfprotokollen. Nachdem die Prüfung durchgeführt wurde, wird dem Fördernehmer ein vorläufiges Prüfprotokoll mit detaillierten Informationen zur Förderabrechnung/Kontrolle übermittelt. Werden innerhalb der Frist Nachreichungen zu fehlenden Informationen und/oder Ersatzbelege eingereicht, werden diese geprüft und in das finale Ergebnis entsprechend eingearbeitet. Das endgültige Ergebnis der Kontrolle bildet das von der Geschäftsführung gezeichnete finale Prüfprotokoll.
Im Zuge der gesamten Förderkontrolle ist die Abteilung Finanzen, Recht und Kontrolle im engen Kontakt und ständigen Austausch mit den Fördernehmern und steht bei rechtlichen und abrechnungsspezifischen Fragen jederzeit zur Verfügung.